AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: 31.07.2009
aktualisiert: 09.07.2018 (Abholung, Aufbewahrung und Erweitertes Pfandrecht)
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§ 1 Geltungsbereich, Änderungsvorbehalt, Wirksamkeit
Der Dienstleister ProCompSys erbringt seine Dienste - gleichgültig ob es sich um körperlose Dienstleistungen (z. B. Beratung, Texterstellung usw.), Dienstleistungen in körperlicher Form (z.B. Diskette, Compact Disc, DVD oder Printprodukte) oder Vermarktung von Hard- und Software-Produkten handelt - ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Deren aktuelle Fassung kann unter "Allgemeine Geschäftsbedingungen" bzw. "AGB" auf der Website von ProCompSys aufgerufen werden. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird bereits hier widersprochen, das heißt sie gelten auch dann nicht, wenn ihnen nach Erhalt nicht nochmals eindeutig widersprochen wird. Formularmäßige Einkaufsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung. Für sämtliche Geschäfte gelten ausschließlich diese AGB.
Mit Auftragserteilung, spätestens aber mit der Entgegennahme der Lieferung beziehungsweise der Leistung, gelten diese Bedingungen als angenommen. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn ProCompSys sie schriftlich bestätigt. Nebenabreden oder Zusicherungen durch Beauftragte von ProCompSys, die über den Inhalt des jeweiligen Vertrages einschließlich dieser Geschäftsbedingungen hinausgehen, sind schriftlich zu vereinbaren.
Kunden i. S. d. Geschäftsbedingungen sind Verbraucher/Privatkunden (natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne daß diesen eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann) und Firmenkunden (natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften), mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
ProCompSys behält sich Änderungen seiner AGB vor. ProCompSys kann die vorliegenden AGB unter Wahrung einer Ankündigungsfrist von mindestens zwei Wochen mit Wirkung für die Zukunft ändern. Die Ankündigung erfolgt durch Veröffentlichung der geänderten AGB unter Angabe des Inkrafttretens auf der Website von ProCompSys. Widerspricht der Kunde den geänderten AGB nicht innerhalb von zwei Wochen nach Veröffentlichung, so gilt die geänderte Fassung als angenommen bzw. genehmigt. In der Ankündigung wird gesondert auf die Bedeutung dieser Frist hingewiesen. Bei fristgemäßem Widerspruch durch den Kunden ist ProCompSys berechtigt, den mit ProCompSys geschlossenen Vertrag zu dem Zeitpunkt zu kündigen, zu dem die Änderung in Kraft tritt.
Anlässe für die Änderungen der AGB können z. B. – jedoch nicht hierauf beschränkt – eine Korrektur der Rechtschreibung, Grammatik oder Interpunktion, eine Veränderung der Gesetzeslage, der höchstrichterlichen Rechtsprechung oder der Marktgegebenheiten oder eine Erweiterung bzw. Umformulierung zur Konkretisierung und / oder Steigerung der Verständlichkeit sein. Unwesentliche Änderungen an den AGB, welche lediglich der Korrektur, Konkretisierung und / oder Steigerung der Verständlichkeit dienlich sind und / oder durch die der Vertragspartner nicht schlechter gestellt wird, bedürfen keiner ausdrücklichen Zustimmung. Bestandskunden und Vertragspartner mit bestehendem Vertragsverhältnis werden über wesentliche Änderungen an den AGB schriftlich über den bestehenden Kommunikationskanal (i. d. R. per E-Mail) unter Einräumung einer Widerspruchsfrist von zwei Wochen in Kenntnis gesetzt.
Sollten eine Bestimmung oder einzelne Formulierungen der Bedingungen oder der sonstigen vertraglichen Vereinbarungen der geltenden Rechtslage nicht, nicht mehr oder nicht vollständig entsprechen, so werden dadurch der Inhalt und die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine, am wirtschaftlichen Erfolg gemessen, ihr am nächsten kommende Regelung zu ersetzen.
§ 2 Angebot und Auftragserteilung, Preise und Zahlung
Angebote von ProCompSys sind stets freibleibend und unverbindlich. Der Unverbindlichkeit entgegen stehen Consulting-Leistungen, die sich bereits aus der Formulierung eines Angebots ergeben können und in jedem Fall kostenpflichtig sind. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen, wie Handbücher, Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, sind lediglich als annähernd zu betrachten. Sie stellen – vorbehaltlich anders lautender, ausdrücklicher Vereinbarung – keine vereinbarte Beschaffenheit bzw. Eignung der Sache für den Kunden dar. Es gelten die am Tag des Vertragsabschlusses gültigen Preise. Die Preise verstehen sich in Euro (EUR) zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Die Preise von ProCompSys gelten ab Lager Jülich. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein. Telefonisch erteilte Aufträge sind für den Kunden grundsätzlich rechtsverbindlich und ohne vorhergehende Einigung nicht stornierbar. Soweit ein mündlich oder fernmündlich erteilter Auftrag schriftlich bestätigt wird, wird der Vertrag mit dem Erhalt des Bestätigungsschreibens geschlossen. Beanstandungen von Auftragsbestätigungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche, schriftlich geltend zu machen.
Nachvertragliche Auftragsänderungen oder Auftragserweiterungen seitens ProCompSys, die einen Mehraufwand bei ProCompSys verursachen, werden durch ProCompSys vergütet.
Nachvertragliche Auftragsänderungen oder Auftragserweiterungen seitens des Kunden, die einen Mehraufwand bei ProCompSys verursachen, werden dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt. Dies gilt auch für den Fall, daß der Kunde bei einer ihm obliegenden Leistung im Rahmen der Vertragsabwicklung nicht rechtzeitig mitwirkt, und ProCompSys Leistungen außerhalb der Arbeitszeit erbringen muß, um die Terminvorgaben des Kunden einzuhalten und / oder ProCompSys dadurch Mehraufwand zugunsten Dritter entsteht.
Verzögern sich Dienstleistungen von ProCompSys oder die Übernahme durch den Kunden durch Umstände, die ProCompSys nicht zu vertreten hat, so werden dem Kunden alle dadurch entstehenden Mehrkosten berechnet.
Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Kunde als Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde.
Bestätigte Preise gelten nur im Zusammenhang des Gesamtvertrages. Für den Fall des - auch nur teilweisen - Rücktritts vom Vertrag durch den Kunden, wird der Schadenersatz wegen Nichterfüllung auf 70% des stornierten Bestellwertes pauschalisiert. Dem Kunden ist jedoch der Nachweis gestattet, daß ProCompSys ein geringerer Schaden entstanden ist, als die Pauschale umfaßt.
Aufträge, deren Ausführbarkeit ProCompSys bei Auftragsannahme und / oder -bestätigung als fraglich einstuft, sind bis zur bestätigten erfolgreichen Ausführung nicht als verbindlicher Teil des Vertrages anzusehen. ProCompSys ist in jedem Fall aber berechtigt, aufgewendete Arbeitszeit - ggf. wegen ausbleibendem Enderfolg teilvergütet - zu berechnen.
Datenrettung:
Aufträge zur Datenrettung von defekten oder gelöschten Datenträgern setzen einen Kostenvoranschlag auf Basis einer Diagnose des Datenträgers voraus, der die Kosten und Möglichkeiten einer Datenrettung auflistet. Der Kostenvoranschlag ist i. d. R. nicht kostenfrei und erfolgt auf Basis der aktuellen Preisliste. Sofern keine Datenrettung möglich ist, fallen als unstrittige Kosten der Fixpreis für den Kostenvoranschlag bzw. die Diagnose an. Alle über die Diagnose hinausgehenden Arbeiten zur Datenwiederherstellung sind für den Auftraggeber in jedem Fall kostenpflichtig. Die hierfür anfallenden Kosten ergeben sich aus dem tatsächlichen Aufwand und können von Fall zu Fall erheblich variieren. Die im Rahmen des Kostenvoranschlags erstellte Diagnose ermöglicht eine grobe Bezifferung des für die Datenrettung erforderlichen Aufwands und der damit verbundenen Kosten. Sofern gemäß der Diagnose keine Datenrettung möglich ist, stellt dies eine Einschätzung in Bezug auf die Wiederherstellung der Daten in unserem Unternehmen dar. ProCompSys macht keine Aussage darüber, ob eine Datenrettung prinzipiell möglich ist oder möglich war, sondern lediglich, ob diese in unserem Haus durchzuführen ist. Von ProCompSys zugesicherte Datenrettungen sind grundsätzlich und zu jedem Zeitpunkt als unverbindlich anzusehen. Eine Zusage bezüglich der Verwertbarkeit der Daten kann ggf. nach Rücksprache getroffen werden. Die Vereinbarung solcher Zusagen bedarf immer der Schriftform.
Im Sinne des Umweltschutzes und der einfacheren Archivierbarkeit werden Rechnungen von ProCompSys in erster Linie grundsätzlich als Adobe®-PDF per E-Mail an den Kunden übermittelt; eine Zustellung in Papierform wird nur auf expliziten, begründeten Wunsch des Kunden und/oder aus anderen Gründen, die eine elektronische Zustellung nachvollziehbar unzumutbar machen, gewählt und/oder gewährt.
Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.
Maßgebend sind die einzelvertraglich vereinbarten ggf. gestaffelten Zahlungstermine und Beträge. Fehlt eine derartige Vereinbarung, sind die Rechnungen von ProCompSys sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig.
Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das auf der Rechnung genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
Zahlungsanweisungen, Schecks oder Wechsel werden nur nach Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen.
Sofern keine gesonderten Vereinbarungen getroffen werden, ist die Rechnungssumme gem. §271 BGB sofort nach Lieferung respektive Rechnungsdatum zu zahlen.
Wird gegen eine Rechnung innerhalb von 14 Tagen kein Widerspruch seitens des Kunden eingelegt, so gilt diese als anerkannt.
Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
Bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung steht ProCompSys im kaufmännischen Verkehr ein Zurückbehaltungsrecht gem. § 369 HGB zu. ProCompSys ist ebenso zur Zurückbehaltung seiner Leistungen - auch aus anderen Verträgen - berechtigt. Die Geltendmachung weiterer Rechte bleibt vorbehalten.
Eine Aufrechnung gegenüber dem Vergütungsanspruch von ProCompSys ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht bei Zahlungsverpflichtungen kann nur geltend gemacht werden, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
Ist die Erfüllung eines Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsschluß eingetretenen oder bekannt gewordenen wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden gefährdet, so kann ProCompSys Vorauszahlungen verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückbehalten, sowie weitere Leistungen einstellen. Diese Rechte stehen ProCompSys auch zu, wenn der Kunde sich mit der Bezahlung von Lieferungen in Verzug befindet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen.
§ 3 Lieferung, Teillieferung, Lieferzeit
Soll die Ware versendet werden, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware durch oder während des Versands mit der Übergabe durch den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Zustellung bestimmten Person oder Anstalt (ProCompSys bestimmt den Spediteur) auf den Kunden über. Dies gilt auch, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.
Liefertermine sind nur gültig, wenn sie von ProCompSys ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Informationen, Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu Ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Lager verlassen hat oder der Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
ProCompSys ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
Liegt der Grund für eine Verzögerung der Lieferung im Einflußbereich des Kunden und ist nicht von ProCompSys zu vertreten, ist ProCompSys berechtigt, zusätzlich entstandene Kosten gegenüber dem Kunden geltend zu machen.
Gerät ProCompSys in Verzug, so ist ProCompSys zunächst eine angemessene Nachfrist zur Leistung oder Nacherfüllung zu gewähren. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten; § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB bleibt davon aber unberührt. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
§ 4 Kündigung
Sofern vertraglich vorgesehen ist, daß ProCompSys eine Dauerleistung bereitzustellen hat, beginnt die 1. Nutzungsperiode mit dem Datum der erstmaligen Bereitstellung der Leistung. Sie erstreckt sich über die Dauer von mindestens sechs Monaten zum Monatsende.
Die Dauerleistung ist frühestens zum Ablauf der 1. Nutzungsperiode kündbar. Die Kündigung muß ProCompSys, falls im Vertrag nicht anders bestimmt, mindestens drei Monate vor Ablauf der Nutzungsperiode schriftlich per Einschreiben zugehen.
Sofern keine Kündigung bis mindestens einen Monat vor Ablauf der Nutzungsperiode ausgesprochen wird, verlängert sich der Vertrag automatisch um weitere sechs Monate.
§ 5 Zahlungsverzug
ProCompSys räumt für die Laufzeit der Zahlung eine Kulanz von maximal 7 Werktagen ab Fälligkeit ein. Zahlungsverzug seitens des Kunden tritt dann ein, wenn fällige Zahlungen nicht innerhalb dieser Laufzeit beglichen sind. Verzugszinsen werden in Höhe von 9 Prozentpunkten (8 %-Punkte bei Verzugsbeginn vor dem 29.07.2014) im Falle eines Handelsgeschäfts bzw. 5 Prozentpunkten (ab 1. Januar 2016: 4,17 %-Punkte) im Falle eines Verbrauchergeschäfts über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet, zzgl. einer Verzugspauschale in Höhe von 40 EUR gemäß BGB § 288 (5) für Schuldverhältnisse ab 29.07.2014. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Der gesetzliche Verzugszins ist in jedem Fall der Mindestzins. Für jede Mahnung berechnet ProCompSys eine Mahngebühr in Höhe von 10,- EUR.
§ 6 Abnahme und Mängelhaftung
Der Kunde hat die Ware nach Erhalt unverzüglich (innerhalb von 5 Werktagen) zu untersuchen und ProCompSys im Mangelfall diesen unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Maßgeblich für die Wahrung der Mängelanzeige-Frist ist der Zugang der Mängelanzeige bei ProCompSys.
Unterläßt der Kunde diese Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
Versteckte Fehler, die innerhalb von 12 Monaten nach Erfüllung des Vertrages offenkundig werden, sind vom Kunden unverzüglich schriftlich bei ProCompSys anzuzeigen. Den Kunden trifft die volle Beweislast für den bereits vorhandenen versteckten Fehler bei Vertragserfüllung.
Die Gewährleistungsansprüche sind nach Wahl von ProCompSys auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung beschränkt. Der Kunde hat die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. ProCompSys ist jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Privatkunden bleibt.
Andere Gewährleistungsrechte stehen dem Kunden erst dann zu, wenn ProCompSys einen Mangel nicht innerhalb von acht Wochen anerkannt oder einen anerkannten Mangel nicht binnen weiterer acht Wochen beseitigt haben sollte.
Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatz wegen Mangels zu.
Darüber hinausgehende Gewährleistungsansprüche, insbesondere für Schäden, die nicht an der von ProCompSys gelieferten Leistung selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen, soweit ProCompSys nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Im Falle einer lediglich fahrlässigen Pflichtverletzung durch ProCompSys oder durch Erfüllungsgehilfen von ProCompSys ist Haftung von ProCompSys auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung.
Zulieferungen (auch Datenträger, übertragene Dateien) durch den Kunden oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens ProCompSys. Dies gilt nicht für offensichtlich nicht verarbeitungsfähige oder nicht lesbare Daten. Bei Datenübertragungen hat der Kunde vor Übersendung jeweils dem neuesten technischen Stand entsprechende Schutzprogramme für Schadprogramme (Viren, Trojaner, Würmer u.a.) einzusetzen.
Die Datensicherung obliegt allein dem Kunden.
Für einen eventuellen bei der Reparatur o.ä. auftretenden Datenverlust übernimmt ProCompSys keinerlei Haftung. Es obliegt daher dem Kunden, vor der Durchführung der Arbeiten selbst für einen entsprechenden Datenschutz zu sorgen.
ProCompSys deklariert hiermit, daß sobald Eingriffe in datentechnische Anlagen — gleich ob auf aktiver oder passiver Ebene durch ProCompSys im Rahmen einer Service- oder Wartungstätigkeit stattfinden — Stand- oder Ausfallzeiten der Anlage bzw. des betroffenen Segments und der betroffenen Benutzer und umstandsbedingte Kosten nicht von ProCompSys getragen werden. Es ist stets vom Betreiber sicherzustellen, daß eine Person mit systemverwaltender Funktion einen Ausfall auffangen und im Ernstfall berichtigen kann. Des Weiteren ist im Vorfeld eine Fehlermöglichkeit zu überprüfen und dem Servicetechniker bzw. der durch ProCompSys beauftragten Person bekanntzugeben. Ausfallzeiten, bis hin zum "Worst Case", insbesondere bei Erstwartungen von Gesamt- oder Teilanlagen, müssen im Voraus vom Betreiber einkalkuliert sein und in vollem Rahmen getragen werden.
ProCompSys ist berechtigt, zu Sicherungszwecken Kopien anzufertigen.
Die Gewährleistungspflicht entfällt, wenn Mängel an der gelieferten Leistung auf unsachgemäßem Eingriff, Bedienung oder Nutzung des Kunden oder Dritter oder sachwidrigem Gebrauch der gelieferten Leistung durch den Kunden oder Dritte beruhen.
Soweit ProCompSys dem Kunden Hardware zur vorübergehenden Nutzung überläßt, geschieht dies auf Gefahr und Risiko des Kunden.
Erhält der Kunde eine mangelhafte Bedienungs- oder Montageanleitung, ist ProCompSys lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Anleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Anleitung der ordnungsgemäßen Bedienung oder Montage entgegensteht. Anleitungen zu Produkten anderer Hersteller hat ProCompSys nicht zu verantworten und sind somit von dieser Regelung ausgenommen.
Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch ProCompSys nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.
§ 7 Abholung, Aufbewahrung und Erweitertes Pfandrecht
ProCompSys steht wegen seiner Forderung aus einem Reparaturauftrag, Kostenvoranschlag u.ä. ein vertragliches Pfandrecht an dem aufgrund des Vertrages in seinen Besitz gelangten Gegenstand zu. Holt der Kunde den Gegenstand trotz Anmahnung (Abholaufforderung, Mahnung) nicht ab (Annahmeverzug, §§ 293 ff. BGB) oder die Rechnung wird nicht beglichen, ist ProCompSys berechtigt den Gegenstand nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist von 2 Monaten ab Abholaufforderung in seinen Bestand zu übernehmen bzw. der Verwertung zuzuführen. Die Entscheidung über Art und Form der Verwertung bleibt ProCompSys vorbehalten. ProCompSys geht bei einer Rücknahmeverweigerung von einer Eigentumsaufgabe (Dereliktion) aus.
Wird der Gegenstand nicht binnen 14 Tage nach der Abholaufforderung abgeholt oder die Rechnung nicht beglichen, gilt die Abnahme als gegeben und der Kunde gerät in Verzug. ProCompSys behält sich vor, während der Lagerfrist 5 EUR Lagerkosten pro Woche zu berechnen.
Die Ansprüche von ProCompSys gegen den Kunden aus den aus dem Auftrag hervorgegangenen erbrachten Leistungen, sowie der Anpruch auf Aufwendungsersatz und Schadensersatz (§ 304 BGB) bleiben hiervon unberührt und unterliegen der Verzinsung (§ 641 BGB).
Nach Ablauf von 2 Wochen nach der ersten Abholaufforderung haftet ProCompSys für Beschädigungen und Verlust des Gegenstands ausschließlich im Rahmen von grober Fahrlässigkeit (§ 300 BGB).
§ 8 Haftung und Haftungsbeschränkung
ProCompSys haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung von ProCompSys auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von ProCompSys. Gegenüber Firmenkunden haftet ProCompSys bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei ProCompSys zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden oder Dritter. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn ProCompSys Arglist vorwerfbar ist.
ProCompSys haftet nicht für die über die Leistungen von ProCompSys übermittelten Informationen und zwar weder für deren Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität, noch dafür, daß sie frei von Rechten Dritter sind.
Liefert der Kunde für Dienstleistungen von ProCompSys Materialien zu, so haftet der Kunde dafür, daß er über sämtliche Nutzungs- und Verwertungsrechte an den zugelieferten Materialien verfügt, die im Rahmen des Projektes für den Einsatz und die Nutzung der Dienstleistung von ProCompSys benötigt werden. Der Kunde stellt ProCompSys von jeglichen Ansprüchen frei, die gegen ProCompSys von dritter Seite wegen der Veränderung, Übertragung und / oder der sonstigen Verwertung dieser Materialien - z. B. Hardware, Software, Daten, Informationen, Bild- und Tonmaterialien usw. - geltend gemacht werden können. Dies gilt zudem und insbesondere für vom Kunden in Auftrag gegebene Wiederbeschaffung, Entfernung und / oder Umgehung von Paßwörtern, Paßwortschutzmechanismen u.ä.
Haftungs- und Gewährleistungsansprüche des Kunden gegenüber ProCompSys sind in jedem Fall ausgeschlossen, wenn die Mängel und / oder Schäden auf vom Kunden bereitgestelltes oder vom Kunden explizit gewünschtes Material (Hardware, Software, Werkzeuge, Informationen u. a.) zurückzuführen sind, auch wenn sich ProCompSys im Rahmen eines Kunden-Auftrags bereiterklärt hat, das bereitgestellte Material für die Umsetzung des Auftrags zu verwenden.
Betriebsstörungen - sowohl im Betrieb von ProCompSys als auch in dem eines Zulieferers - wie z. B. Streik, Aussperrung sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen erst dann zum Vertragsrücktritt, wenn dem Kunden ein weiteres Abwarten nicht mehr zugemutet werden kann, anderenfalls verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Der Rücktritt vom Vertrag ist jedoch frühestens vier Wochen nach Eintritt der oben beschriebenen Betriebsstörung möglich. Eine Haftung von ProCompSys ist in diesen Fällen ausgeschlossen. ProCompSys haftet nicht für entgangenen Gewinn. ProCompSys haftet auch nicht für indirekte Schäden.
Werden Schadensersatzansprüche geltend gemacht, so müssen sie innerhalb von vier Monaten nach schriftlicher Ablehnung durch ProCompSys klageweise geltend gemacht werden. Eine spätere Geltendmachung ist ausgeschlossen, es sei denn, daß ein Beweissicherungsverfahren eingeleitet wurde.
§ 9 Geheimhaltung, Verschwiegenheit, Datenschutz
ProCompSys steht dafür ein, daß alle Personen die von ProCompSys mit der Abwicklung dieses Vertrages betraut werden, die einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften in ihrer jeweils gültigen Fassung kennen und beachten.
Vertrauliche Informationen, welche im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit ProCompSys offengelegt werden, werden ausschließlich zu dem vertraglich vereinbarten Zweck verwendet und Dritten nicht zugänglich gemacht, sofern die Erfüllung des Auftrags diese Weitergabe nicht bereits impliziert und / oder diese Weitergabe voraussetzt. Eine implizierte Weitergabe an Dritte im Sinne dieser Vereinbarung ist insbesondere – jedoch nicht hierauf beschränkt – die Weitergabe von Datenträgern an Geschäftspartner und Subunternehmer zwecks Wiederherstellung beschädigter und / oder verlorener Daten, wodurch automatisch die AGB und datenschutzrechtlichen Bestimmungen der jeweils beauftragten dritten Partei wirksam werden.
Vertrauliche Informationen im Sinne dieser Vereinbarung sind insbesondere – jedoch nicht hierauf beschränkt – alle technischen und nichttechnischen Informationen einschließlich Patente, Geschäftsgeheimnisse, Zeichnungen, Modelle, Entwicklungen, Know-how, Apparaturen, Ausstattungen, Algorithmen, Software-Programme, insbesondere Informationen betreffend die Forschung, experimentelle Arbeiten, Entwicklung, Design, technische Spezifikationen, finanzielle Informationen, Herstellungsmethoden, Marketing- und Vertriebsstrategien, Kundenlisten, Kundendaten und Geschäftsprognosen.
Die Verschwiegenheitsverpflichtung besteht nicht, wenn
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die vertrauliche Information bereits öffentlich bekannt war, als sie ProCompSys mitgeteilt worden ist;
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die vertrauliche Information öffentlich wird, nachdem sie ProCompSys mitgeteilt worden ist und die Veröffentlichung nicht unter Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher Bestimmungen erfolgte;
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ProCompSys die vertrauliche Information bereits vor Mitteilung an ProCompSys kannte und ProCompSys über diese Information rechtmäßig frei verfügen konnte;
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die vertrauliche Information von dritter Seite ProCompSys ohne jedwede Veröffentlichungsbeschränkungen mitgeteilt wird;
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der Kunde auf die Verschwiegenheit verzichtet;
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aufgrund behördlicher oder gesetzlicher Anordnung eine Mitteilung der vertraulichen Information an Dritte (insbesondere gegenüber Gerichten und Finanzbehörden) angeordnet wird.
ProCompSys trägt die Beweislast dafür, daß die vorstehenden Ausnahmetatbestände erfüllt sind, wenn ProCompSys eine vertrauliche Information Dritten zugänglich machen will.
Kundensensible Daten werden von ProCompSys bzw. den Dienstleistern jeweils nach dem Stand der Technik geschützt. Gemäß § 33 des Bundesdatenschutzgesetzes gibt ProCompSys bekannt, daß Name, Adresse und die sonst im Rahmen des Vertragsverhältnisses und zur Kundenbetreuung benötigten Daten des Kunden gespeichert und verarbeitet werden.
Weitere Informationen hierzu siehe Datenschutzerklärung
§ 10 Rechte an den Leistungen von ProCompSys
Die von ProCompSys zur Herstellung des Vertragserzeugnisses eingesetzten Rechte und Gegenstände, insbesondere Vorlagen, Rohstoffe, Daten u. a. der Wiederverwendung dienende Gegenstände sowie Halb- und Fertigerzeugnisse werden nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Auslieferungstermin hinaus verwahrt.
Nach ordnungsgemäßer Vertragserfüllung stehen den Kunden alle Rechte an der von ProCompSys erbrachten Produktionsdienstleistung zum vertraglich vorgesehenen Zweck zu. Eine weitergehende Nutzung ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von ProCompSys zulässig.
ProCompSys wird durch den Kunden ausdrücklich erlaubt, ihn in die Referenzliste sowohl auf der Internetseite von ProCompSys als auch in anderen Medien aufzunehmen, sofern dies einer etwaigen Verschwiegenheitsvereinbarungen und/ oder § 8 dieser AGB (Geheimhaltung, Verschwiegenheit, Datenschutz) nicht entgegensteht. Dabei darf der Kunden-/ Unternehmens-/ Produktname genannt, das Logo wiedergegeben und eingebunden, ein Screenshot der Internetseite des Kunden gezeigt, bildhafte und textliche Zusatzinformationen zum Projekt/ Kundenauftrag wiedergegeben sowie eine Verlinkung auf die Internetseite oder anderweitige Online-Präsenz des Kunden vorgenommen werden.
§ 11 Software und andere Medien
Im Falle der Lieferung von Software und / oder anderen Medien gelten ergänzend die folgenden Bestimmungen:
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ProCompSys und der Kunde stimmen darin überein, daß es nicht möglich ist, EDV-Programme so zu entwickeln, daß sie für alle Anwendungsbedingungen fehlerfrei sind.
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ProCompSys sichert weder bestimmte Eigenschaften der Standardsoftware noch ihre Tauglichkeit für Kundenzwecke oder Bedürfnisse zu.
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Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung für die Auswahl der Software im Hinblick auf die Hardwarekompatibilität und die vom Kunden gewünschte Spezifikation.
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Bei von ProCompSys erstellter Software wird gewährleistet, daß die erbrachten Programmierleistungen den mit dem Kunden schriftlich vereinbarten Anforderungen an die Programme entsprechen. Dies gilt nicht, wenn ein Mangel der erstellten Software auf die im Pflichtenheft enthaltene oder anderweitig vereinbarte Leistungsbeschreibung oder auf Anforderung des Kunden zur Ausführung der vertraglichen Leistungen zurückzuführen ist.
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ProCompSys liefert dem Kunden die vereinbarte Anzahl von Kopien der Softwareprogramme in je einem Exemplar in maschinenlesbarer Form. Vertragsgegenständlich ist die Lieferung lediglich des Objekt-, nicht jedoch des Quellenprogrammes. ProCompSys liefert bei Bedarf die zu den Softwareprogrammen zugehörige Anwendungsdokumentation. Der Kunde hat keinen Anspruch auf die Lieferung verbesserter Versionen der Programme.
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Die Programme bleiben auch nach Lieferung Eigentum des Herstellers. Der Kunde erhält lediglich ein Nutzungsrecht als Unterlizenz.
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Der Kunde ist zur Nutzung eines ihm überlassenen Softwareprogrammes ausschließlich auf einem Computersystem berechtigt. Vernetzte Computersysteme gelten nicht als ein System.
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Die Nutzung des Softwareprogrammes und der Datenbestände auf einem anderen als dem eigenen Computersystem, sowie die Überlassung an Dritte, erfordern die schriftliche Zustimmung von ProCompSys.
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In gedruckter oder anderer nicht maschinenlesbarer Form vorliegendes Material, insbesondere die Anwendungsdokumentation, darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Lizenzgebers vervielfältigt werden.
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Eine vollständige oder teilweise Rückübersetzung des Softwareprogrammes in die Form eines Quellenprogrammes ist dem Kunden untersagt. Der Kunde ist zu einer Änderung und / oder Bearbeitung des ihm überlassenen Materials und der ihm überlassen Software sowie zu einer Verbindung dieser Software mit anderer Software nicht berechtigt.
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Das Kopieren von überlassener Software, sowohl in maschinenlesbarer, als auch in nicht maschinenlesbarer Form, ist lediglich zum Zweck der Anfertigung einer Sicherungs- oder Backup-Kopie für eigene Zwecke des Kunden zulässig. Eine Weitergabe an Dritte darf nicht erfolgen. Dritte sind in diesem Sinne auch Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften des Kunden. Auf vertragsgemäß angefertigten Kopien ist der Urheberrechtsnachweis anzubringen, der in der dem Kunden überlassenen Softwarekopie enthalten ist. Angefertigte Kopien der überlassenen Software dürfen vom Kunden nur dann verwendet werden, wenn die überlassene Originalkopie infolge Beschädigung oder Zerstörung nicht mehr verwendbar ist. Ausgeschlossen ist die Reproduktion ganz oder auszugsweise oder zum Zweck der gleichzeitigen Verwendung an mehreren Orten und / oder auf mehreren Computersystemen, auch wenn diese miteinander vernetzt sind.
§ 12 Erfüllungsort, Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Jülich. ProCompSys ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
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